Aktuelles aus dem rechtlichen Bereich
Zur Kommunikation:
Kein Fax mehr
Durch den Technologiewechsel – Umstellung von ISDN auf All-IP oder Voice over IP (VoIP) – werden künftig alle Informationen des Absender-Faxes in verschiedene Datenpakete zerlegt, die dann unterschiedliche Wege zum Empfänger nehmen und dort wieder zusammengesetzt werden. Dadurch können Informationen verloren gehen, sodass ein per Fax verschickter Schriftsatz nur unvollständig beim Empfänger ankommen kann oder die Übertragung ganz abbricht.
Daher wird der Kommunikationskanal Fax – wie von Providern und Datenschützern empfohlen – mit Wirkung vom 1.7.2019 eingestellt. Die übrigen Kommunikationswege (Post, E-Mail und Homepage) stehen Ihnen nach wie vor offen.
Zum Medienrecht:
WhatsApp nicht mehr genutzt, dafür jetzt aber telegram und Threema
Aus Gründen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit wird ab sofort der Messengerdienst WhatsApp nicht mehr genutzt. Hierzu wird auf die Berichterstattung in jüngster Zeit hingewiesen. Exemplarisch hierfür sind
https://www.youtube.com/watch?v=hcSjM3g4n-0
Bis auf Weiteres bin ich - wie bisher auch schon - per SMS unter der bekannten Handy-Nummer erreichbar. Derzeit werden andere Messengerdienste getestet. Ab sofort auch über telegram und Threema erreichbar.
Für weitere Informationen zu technischen und organisatorischen Möglichkeiten steht Ihnen auch Herr Steinbach von der Firma IT-ES Elmar Steinbach zur Verfügung.
Zum Arbeitsrecht:
AGG-Hopper
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Bewerber, die im Bewerbungsverfahren diskriminiert worden sind, u. a. einen Entschädigungsanspruch von bis zu drei Monatsgehältern selbst für den Fall, dass sie bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle nicht bekommen hätten. Es soll schon Fälle gegeben haben, in denen sog. AGG-Hopper dies ausgenutzt haben. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung soll es i. d. R. schon ausreichen, wenn der Arbeitgeber die Stellenausschreibung vom Wortlaut her nicht völlig diskriminierungsfrei formuliert hat. In dem Beitrag „Freie Fahrt für AGG-Hopper?“ in der Zeitschrift „Der Betrieb“ Heft 21 vom 26.05.2017, S. 1207 ff., wird die neue Rechtslage anhand mehrerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts besprochen und auf Fallstricke hingewiesen, ferner wird auf das „richtige“ Einstellungsverfahren hingewiesen.
Personalgespräch während einer Arbeitsunfähigkeit
Ebenfalls in „Der Betrieb“ Heft 21, S. 1216, ein instruktiver Beitrag dazu, der unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) in folgendem Grundsatz zusammengefasst wird: Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet zwar kein Kontaktverbot, ein Arbeitnehmer muss aber nur ausnahmsweise im Betrieb erscheinen.